Steuerliche Absetzbarkeit der Krankenversicherung & Pflegeversicherung
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Deine Beiträge zur Krankenversicherung sind bis zu einem gewissen Maß als Vorsorgeaufwendung absetzbar. Die Absetzbarkeit der GKV ist dabei sehr leicht zu verstehen, aber auch die steuerlichen Auswirkungen der PKV werde ich dir im Folgenden erklären.
Da für privat Versicherte nicht mehr zwischen Pflege- und Krankenversicherung unterschieden wird, betrachten wir in diesem Artikel beides zusammen.
Du planst keinen Wechsel und willst nur deine aktuelle Situation verstehen? Dann springe einfach zum jeweiligen Abschnitt: GKV bzw. PKV
Gesetzliche Grundlage
Die Rechtsgrundlage für die Absetzbarkeit von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beiträgen ist durch § 10 EStG geregelt. Dort sind neben der Krankenversicherung auch die steuerliche Absetzbarkeit für andere Versicherungen geregelt.
Der Übersichtlichkeit halber gibt es dafür einen getrennten Wissens-Artikel über die Sonderausgaben während in diesem Artikel die Krankenversicherung im Detail beleuchetet wird.
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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a EStG regelt den Abzug von Krankenversicherungs-Beiträgen
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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1b EStG regelt den Abzug von Pflegersicherungs-Beiträgen
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Das Bürgerentlastungsgesetz bestimmt, dass die "Basisabsicherung" in voller Höhe steuerlich anrechenbar ist.
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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a Satz 4 EStG: Reduktion der steuerlichen Absetzbarkeit bei Anspruch auf Krankengeld
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§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG: Steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse
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§ 3 Nr. 14 EStG: Steuerfreie Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für die Krankenversicherung
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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG: Kinder in der PKV
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§ 257 SGB V: AG-Zuschuss in der Krankenversicherung
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§ 61 SGB XI: AG-Zuschuss in der Pflegeversicherung
Gesetzliche Versicherte
Im gesetzlichen System ist das ganze recht einfach:
Zur Berechnung des Krankenversicherungs- und Pflegebeitrags wird dein Einkommen bis maximal zur Beitragsbemessungrenze herangezogen und mit dem Beitragssatz multipliziert. Für aktuelle und historische Werte siehe [TODO]. Dort wird auch ersichtlich mit welchen künftigen Entwicklungen durch den Demographiewandel zu rechnen ist.
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist voll steuerlich absetzbar.
Bei der Krankenversicherung gibt der Gesetzgeber vor, dass nur die Basisabsicherung angerechnet werden darf. Im Kontext der Krankenversicherung bedeutet das, dass der fürs Krankengeld verantwortliche Teil des Beitrags nicht abgesetzt werden kann.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a Satz 4 EStG wird dann der Betrag um 4% reduziert.
Hinweis: Vor 2010 wurde die steuerliche Absetzbarkeit anders geregelt, was auch der Grund dafür ist warum historische Vergleiche hochkomplex sind. (fürs erste kann das die Steuer-Engine des Abgabenmonitors noch nicht)
Privat Versicherte
Ein privat Versicherter hat einen individuell kalkulierten Tarif, der einkommens-unabhängig ist und keiner Obergrenze unterliegt. Der Arbeitgeber gewährt auch in der PKV einen Zuschuss - aber maximal in der Höhe des GKV-Höchstzuschusses. Für die Berechnung dieser Obergrenze wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag vom Bundesministerium für Gesundheit herangezogen. Dieser ist in letzter Zeit geringer als der tatsächliche Durchschnitt der GKVs.
Der Arbeitgeber muss so für einen privat Versicherten nie mehr Zuschuss bezahlen als für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer - auch wenn der privat Versicherte Arbeitnehmer höhere Kosten durch die PKV trägt.
Durch die individuelle Tarifwahl in der PKV ist eine pauschale Bestimmung der Basisabsicherung nicht mehr möglich, weswegen für die Steuererklärung immer die Bescheinigung nach § 10 EStG maßgebend ist.
Absetzbar ist die Summe der absetzbaren Beitragsbestandteile nach § 10 EStG abzüglich der bereits erhaltenden AG-Zuschüsse.
Steuerliche Einordnung der Beitragsanteile
Absetzbar
- Medizinisch notwendige Heilbehandlungen
- Pflegepflichversicherung
- Altersrückstellungen
- Gesetzlicher Zuschlag zur Beitragsstabilisierung
- Zahnbehandlungen auf GKV-Niveau
Nicht absetzbar
- Chefarzt & Einzel-/Doppelzimmer
- Hochwertiger Zahnersatz und Kieferorthopäde
- Beitragsanteile für Kranken- und Krankenhaustagegeld
- Heilpraktiker
- Zusatz-Niveau Zahnbehandlungen
Hinweis: Bei nennenswerten Beträgen lohnt es sich zusätzliche Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abzusetzen.
Bescheinigung nach § 10 EStG
Jeder Privat-Versicherte erhält von seiner Versicherungsgesellschaft am Anfang des Jahres eine Mitteilung über die Höhe der im vorigen Kalenderjahr gezahlten und erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
In dieser Bescheinigung wird exakt aufgelistet welche Beiträge gezahlt worden sind und wie viel davon unter Vorsorgeaufwand nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt. Üblicherweise wird die Rechtsgrundlage explizit aufgeführt - man kann also einfach danach suchen, im Folgenden exemplarisch dargestellt wie die Bescheinigung aussehen könnte:
Versicherungsnehmer: Max Mustermann, Musterstraße 1, 80331 München
| Vertragliche Prämie ab dem 01.01.2025 | davon Vorsorgeaufwand nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | |
|---|---|---|
| Private Krankenversicherung | 750,00 EUR | 610,00 EUR |
| Private Pflegepflichtversicherung | 100,00 EUR | 100,00 EUR |
| Private Krankenversicherung | 180,00 EUR | 180,00 EUR |
| Private Pflegepflichtversicherung | 25,00 EUR | 25,00 EUR |
| Summe des Vertrags | 1.055,00 EUR | 915,00 EUR |
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Kinder in der PKV
Während Kinder in der GKV kostenlos mitversichert sind, fällt dagegen für Kinder in der PKV ein eigener Beitrag an. In der Steuererklärung wird dieser unter Anlage Kind angegeben, fällt aber am Ende in den Topf der Vorsorgeaufwendungen der Eltern. Für die Zuordnung des PKV-Beitrags auf die jeweiligen Elternteile ist relevant welches Elternteil tatsächlich den PKV-Beitrag gezahlt hat - in der Sidebar des Abgabenmonitor kannst du exakt angeben wie der PKV-Beitrag des Kindes aufgeteilt werden soll.
Für den PKV-Beitrag des Kindes gibt es einen Arbeitgeberzuschuss, falls:
- Arbeitnehmer ist in der PKV und bekommt einen AG-Zuschuss
- Kind kein hohes eigenes Einkommen hat (in etwa Minijob-Niveau)
- Sind beide Eltern privat versichert, zahlt nur der AG einen Zuschuss bei dem das Kind mitversichert ist (kein doppelter Zuschuss)
Die Zurechenbarkeit des absetzbaren Kinder-PKV Beitragsanteil als sonstiger Vorsorgeaufwand wird anteilig geregelt über die tatsächliche Kostentragung durch die Elternteile.
Wichtig: Der AG-Zuschuss zur PKV des Kindes unterliegt kombiniert mit deinem eigenen PKV-AG-Zuschuss immernoch der Obergrenze des theoretischen AG-Zuschuss falls du in der GKV wärst.
Hinweis: Die Deckelung erfolgt nach dem 2-Topf Prinzip. Jeder Rechner, der nicht zwischen KV-Anteilen und PV-Anteilen unterscheidet, kann deswegen den AG-Zuschuss nicht sauber berechnen.
Selbstständige
Selbstständige haben keinen Arbeitgeber und haben deswegen natürlich keinen Arbeitgeber-Zuschuss zur Krankenversicherung - egal ob GKV oder PKV. Sie müssen deswegen den Beitrag in beiden Systemen vollständig bezahlen.
Nur wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit ab? Auch hier greift wieder das Prinzip der Basisabsicherung aus dem Bürgerentlastungsgesetz:
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Als freiwillig gesetzliche Versicherte in der GKV gilt derselbe pauschale Abzug von 4% bei Anspruch auf Krankengeld (der Selbstständige hat hier die Tarif-Wahl). Die gesetzliche Pflegeversicherung kann auch hier zu 100% abgesetzt werden - genauso wie der Zusatzbeitrag der GKV.
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In der PKV gelten die gleichen Regeln wie für Beschäftigte, d.h. der sogenannte "Beitrag zur Basisabsicherung" gemäß den Angaben der Versicherungsgesellschaft ist steuerlich absetzbar. Wirf dafür einen Blick in die Bescheinigung nach § 10 EStG