Abgabenmonitor

Interaktiver Einkommensteuertarif-Monitor

Visualisierung und mathematische Rekonstruktion der Steuertarife nach § 32a EStG. Vergleichen Sie historische und aktuelle Veranlagungszeiträume auf Basis der amtlichen BMF-Tarifhistorie zurückgehend bis 1958.

bis
EinzelZusammen

Formel nach § 32a EStG für 2026 (Grundtarif)

  • Grundfreibetrag (Nullzone): Bis 12.348
    ESt = 0
  • Progressiver Tarif: Von 12.349 € bis 17.799 €
    ESt = (914,51 * Y + 1.400) * Y | wobei Y = (zvE - 12.348) / 10.000
  • Progressiver Tarif: Von 17.800 € bis 69.878 €
    ESt = (173,1 * Z + 2.397) * Z + 1.034,87 | wobei Z = (zvE - 17.799) / 10.000
  • Proportionaler Tarif: Von 69.879 € bis 277.825 €
    ESt = 0,42 * zvE - 11.135,63
  • Proportionaler Tarif: Von 277.826 € und darüber
    ESt = 0,45 * zvE - 19.470,38

Grenzbelastung vs. Durchschnittsbelastung

Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz der jeweils nächste verdiente Euro versteuert wird. Er bestimmt maßgeblich die Motivation für Mehrarbeit. Der Durchschnittssteuersatz zeigt die reale prozentuale Gesamtbelastung auf das gesamte zu versteuernde Einkommen (zvE). Er liegt durch die Progressivität des Einkommensteuertarif immer unterhalb der Grenzsteuersatz-Kurve.

Es ist zu beachten, dass bei dieser Betrachtung Sozialabgaben und steuerliche Absetzbarkeit vernachlässigt werden. Für eine ganzheitliche Betrachtung dient die Abgabenlast bzw. Grenzabgabenlast der Abgabenlast-Statistik.

Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG)

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Doppelte des Steuerbetrags, der sich nach der Einkommensteuertarifformel für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergibt.

Der begünstigende Effekt des Splitting-Verfahrens ist stärker, je weiter die Grenzsteuersätze beider Partner voneinander entfernt sind.

⚖️ Amtliche BMF-Rundungsvorschriften

Für eine präzise Nachbildung der Steuerfestsetzung müssen historische Rundungsschwellen und Zwischenschritt-Kappungen beachtet werden:

Bis einschließlich 1980 (DM-Ära)

Zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) wird der Betrag auf den nächsten:

  • durch 30 ohne Rest teilbaren DM-Betrag, wenn es nicht mehr als 48.000 DM beträgt.
  • durch 60 ohne Rest teilbaren DM-Betrag, wenn es mehr als 48.000 DM beträgt.
1981 bis 2001 (DM-Ära)

Abrundung des zvE auf den nächsten, durch 54 ohne Rest teilbaren DM-Betrag.
Besonderheit 2001: Das Resultat wird im Anschluss manuell um 27 DM erhöht.

2002 und 2003 (Euro-Einführung)

Abrundung des zvE auf den nächsten, durch 36 € ohne Rest teilbaren €-Betrag. Dieser berechnete Wert wird im Anschluss um 18 € erhöht.

Reihenfolge & Horner-Schema (1975 bis 2003)

Die Rechenschritte müssen exakt in der Reihenfolge des Horner-Schemas ausgeführt werden. Aus Multiplikationen resultierende Zwischenergebnisse sind für jeden weiteren Schritt mit exakt drei Dezimalstellen anzusetzen; nachfolgende Nachkommastellen werden abgeschnitten (fortgelassen). Der finale Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen DM/€-Betrag abgerundet.

Ab 2004 (Modernes Verfahren)

Das zu versteuernde Einkommen wird auf den vollen €-Betrag abgerundet. Die Tarifberechnung erfolgt ohne Rundungen in reiner Gleitkomma-Rechnung. Die finale Einkommensteuer wird am Ende auf den nächsten vollen €-Betrag abgerundet.

Offizielle Quellen & weiterführende Informationen