Kirchensteuer: Berechnung, Besonderheiten und das Besondere Kirchgeld
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Die Kirchensteuer ist eine Abgabe, die vom Finanzamt im Auftrag der Religionsgemeinschaften eingezogen wird. Formal wird diese sogenannte Zuschlagssteuer in § 51a EStG definiert und geregelt.
Die grundlegende Berechnung
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Einkommensteuer. Der Hebesatz variiert nach Bundesland:
- 8 % in Bayern und Baden-Württemberg
- 9 % in allen anderen Bundesländern
Bemessungsgrundlage: Das Finanzamt nutzt für die Kirchensteuer die sogenannte fiktive Einkommensteuer gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 EStG. Hierfür werden immer die vollen Kinderfreibeträge vom zu versteuernden Einkommen (zVE) abgezogen werden – auch dann, wenn bei der regulären Einkommensteuer das ausgezahlte Kindergeld für dich günstiger war (für mehr Details siehe das Vorgehen der Günstigerprüfung).
Bei einer Einzelveranlagung ist die Berechnung simpel:
Die Kirchensteuer wird auf vollen Cent-Betrag abgerundet.
Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung (Ehepaare)
Sobald du und dein Partner euch für die Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) entscheidet, prüft das Finanzamt die Konfessionszugehörigkeit. Hierbei werden drei Szenarien unterschieden:
1. Konfessionsgleiche Ehe
Beide Partner gehören der selben steuererhebenden Kirche an (z. B. beide römisch-katholisch).
Die Berechnung: Die fiktive Einkommensteuer wird aus dem gemeinsamen Einkommen ermittelt. Auf diesen Betrag wird der Hebesatz des gemeinsamen Wohnsitzes angewendet. Das Geld geht komplett an diese eine Kirche.
2. Konfessionsverschiedene Ehe
Beide Partner sind in der Kirche, aber mit unterschiedlichen Konfessionen (z. B. evangelisch und katholisch).
Die Berechnung: Für die Steuerpflichtigen ändert sich an der Gesamtsumme nichts. Das Finanzamt berechnet die Kirchensteuer genauso wie bei der konfessionsgleichen Ehe aus der gemeinsamen Einkommensteuer. Der Betrag wird anschließend lediglich intern zwischen den beiden Kirchen aufgeteilt - üblicherweise geschieht das 50:50 nach dem Halbteilungsgrundsatz. (z.B. für NRW: § 5 Abs. 1 KiStG NRW)
3. Glaubensverschiedene Ehe (Nur ein Partner ist Mitglied)
Ein Partner ist Kirchenmitglied, der andere ist konfessionslos (oder ausgetreten). Da der konfessionslose Partner keine Kirchensteuer zahlen muss, darf die Kirche nicht einfach den Hebesatz auf die gemeinsame Steuer anwenden.
Hier führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch:
A) Die anteilige Kirchensteuer: Das Finanzamt ermittelt, wie hoch die Einkommensteuer für beide Partner wäre, wenn sie sich einzeln veranlagen ließen. Aus diesem Verhältnis wird eine Quote gebildet, die auf die gemeinsame Einkommensteuer angewendet wird. Verdient das Kirchenmitglied beispielsweise 30 % des Gesamteinkommens, zahlt es den Kirchensteuersatz auf 30 % der gemeinsamen Einkommensteuer.
B) Das Besondere Kirchgeld: ist eine Mindestbesteuerung, z.B. in NRW gemäß: § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW. Sie greift, wenn das Kirchenmitglied selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, der gemeinsame Haushalt durch das Gehalt des konfessionslosen Partners aber über eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen (inkl. Abzug der Kinderfreibeträge).
Hierbei wird die Günstigerprüfung im Sinne der Kirche durchgeführt, d.h. der höhere der beiden Beträge wird abgeführt.
Wie der Abgabenmonitor rechnet
Eine Unterscheidung zwischen Konfessionsgleicher und Konfessionsverschiedener Ehe ist nicht notwendig, da der Abgabenmonitor nur die Abzüge berechnet und nicht wie sie danach weiterverwendet werden.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung rechnet der Abgabenmonitor zusätzlich jeweils die Einzelveranlagung beider Steuerpflichtigen durch und berechnet korrekt die anteilige Kirchensteuer basierend auf der fiktiven Einkommensteuer. Anschließend wird die Günstigerprüfung im Sinne der Kirche mit dem besonderen Kirchgeld durchgeführt.
Unterjährige Änderungen wie z.B. Wohnortwechsel oder Kirchenaustritte unterstützt der Abgabenmonitor jedoch nicht.
Das besondere Kirchgeld ist bei einer glaubensverschiedenen Ehe erhoben relevant, wenn nur ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist und er das geringere Einkommen hat. Die festgesetzte Kirchensteuer ist mindestens so hoch wie das besondere Kirchgeld. Die Höhe richtet sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen (zVE).
| Gemeinsames zVE | Besonderes Kirchgeld (jährlich) |
|---|---|
| unter 50.000 € | 0 € |
| ab 50.000 € | 96 € |
| ab 57.500 € | 156 € |
| ab 70.000 € | 276 € |
| ab 82.500 € | 396 € |
| ab 95.000 € | 540 € |
| ab 107.500 € | 696 € |
| ab 120.000 € | 840 € |
| ab 145.000 € | 1.200 € |
| ab 170.000 € | 1.560 € |
| ab 195.000 € | 1.860 € |
| ab 220.000 € | 2.220 € |
| ab 270.000 € | 2.940 € |
| ab 320.000 € | 3.600 € |
Hinweis: Die Tabelle für das besondere Kirchgeld wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert, die letzten Anpassungen waren z.b. 2002, 2022 und 2024.
Konkretes Berechnungsbeispiel: Glaubensverschiedene Ehe
Anna und Leon sind verheiratet, wohnen in Nordrhein-Westfalen (9 % Hebesatz) und werden zusammenveranlagt. Leon ist katholisch, Anna ist aus der Kirche ausgetreten.
Leon arbeitet in Teilzeit, Anna in Vollzeit. Ihr gemeinsames zVE (nach Abzug aller Freibeträge) liegt bei 120.000 €. Die gemeinsame fiktive Einkommensteuer (Annahme keine Kinder) beträgt darauf in 2026 28.466 €.
Es wird nun die fiktive Einzelsteuer der beiden berechnet. Da Leon aufgrund Teilzeit deutlich weniger verdient, trägt er nur 5 % zur gesamten fiktiven Steuerlast bei:
Anteilige Kirchensteuer:
Besonderes Kirchgeld:
Ein Blick in die Tabelle für das Besondere Kirchgeld zeigt, dass bei einem gemeinsamen zVE in der Stufe ab 120.000 € Stand 2026 folgender Betrag anfällt:
Ergebnis Günstigerprüfung: Das Finanzamt setzt den höheren der beiden Werte an. Obwohl Leon nur ein geringes eigenes Einkommen hat, muss er durch das hohe gemeinsame Einkommen der Ehe das Besondere Kirchgeld in Höhe von 840 € zahlen.